Rechtliches

Die österreichische Straßenverkehrsordnung von 1960, die seit damals gerne nach Lust und Laune mit mehr oder weniger sinnvollen Novellen und Fassungen erweitert wird ist natürlich mit den modernen Geräten, die wir anbieten teilweise ein wenig überfordert.

Wir haben deshalb einmal versucht zu klären, was man denn laut aktueller Gesetzeslage in Österreich mit Hoverboard, Segway, elektrischem Einrad, E-Scoter und elektrischem Longboard wirklich auf öffentlichen Verkehrsflächen darf.

Zugrunde liegt in den meisten Fällen die Definition Fahrrad der Fahrradverordnung:

Grundsätzliches

Was ist ein Fahrrad?

  • Das klassische Fahrrad (ein- und mehrspurig), das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.
  • Ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, das nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht.
  • Ein zweirädriges Fahrzeug (Roller), das unmittelbar durch Muskelkraft angetrieben wird.
  • Ein Fahrzeug, das zwar kein Fahrrad im engeren Sinn ist, aber so wie ein elektrisch getriebenes Fahrrad nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht.
    Anmerkung: Dies ist die Gruppe in die viele der im FunShop angebotenen Produkte wie elektrische Einräder, Segways und E-Roller fallen

Was ist kein Fahrrad?

  • Ein Kraftfahrzeug, das zwar im Prinzip aussieht wie ein Fahrrad, aber etwa einen Antrieb mit einem Verbrennungsmotor oder einen Elektroantrieb mit höherer Leistung als 600 Watt und/oder eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h aufweist.
  • Ein Fuhrwerk, das zwar aufgrund der Antriebstechnik (zB Verbrennungsmotor) eben kein Fahrrad im obigen Sinn darstellt, aber eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist.
  • Kleinfahrzeug, das überwiegend zum Verkehr außerhalb der Fahrbahn bestimmt ist, z.B. ein Microscooter, soferne er nicht als “Roller” im Sinne eines Fahrrades zu bezeichnen ist.
    Anmerkung: Durch die immer bessere Ausgestaltung von Micro-Scootern nähern sich diese immer mehr dem guten alten “Trittroller” bzw. “Triton” an und fallen damit aber unter Umständen schon unter den Fahrradbegriff mit allen Ausrüstungsbestimmungen.
  • Kinderfahrrad, das aufgrund seiner Bauart keine höhere Geschwindigkeit als Schritttempo erreicht und dessen äußerer Felgendurchmesser 30 cm nicht übersteigt.
  • Wintersportgeräte sind ebenfalls nicht “Fahrzeug” und daher auch nicht “Fahrrad”.

Technische Voraussetzungen

Bremswerte

  • Auf ebener Fahrbahn muss ein Verzögerungswert von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden.
  • Bei Mountain-Bikes ist ein entsprechend höherer (aber nicht genau bezifferter) Wert gefordert, damit man auch im Offroad-Bereich sicher bremsen kann.

Moderne Fahrräder, insbesondere Mountainbikes, verfügen mittlerweile sehr oft über mechanische bzw. hydraulische Scheibenbremsen, die besonders bei Nässe ganze Arbeit leisten und hervorragend zugreifen. Ungeübte Anfänger sollten daher vor der ersten Ausfahrt die Handhabung ausreichend üben und die Bremskraftdosierung im flachen Gelände vorsichtig testen.

Warneinrichtung

Glocke, Hupe udgl.:

  • Jedes Fahrrad muss eine Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen haben.
  • Meist ist das natürlich eine “helltönende Glocke”. Aber auch eine Hupe ist zum Beispiel zulässig,

Ausnahme:
Rennräder brauchen keine akustische Warneinrichtung

Beleuchtungswerte

vorne:

  • weißes oder hellgelbes ruhendes Licht 100 cd (“Candela”) muss die Fahrbahn nach vorne ausleuchten.
  • Grüne oder andersfärbige Leuchtdioden-Blinkies sind verboten!

hinten:

  • rotes (evtl. auch blinkendes) Rücklicht, mind. 1 cd
  • Nach hinten sind daher rote Leuchtdioden-Blinkies erlaubt!
  • Bei Stromversorgung mit Dynamo müssen mindestens diese Leuchtwerte bei 15 km/h Fahrgeschwindigkeit erreicht werden.

Ausnahme:
Die Beleuchtungseinrichtung darf bei Rennrädern und bei allen andern Rädern (z.B. Mountain-Bikes), die bei Tag und guter Sicht benützt werden, entfallen.

Der Dynamo

Prüfen Sie, ob der Dynamo “satt” am Reifen anliegt und die Kabelverbindungen in Ordnung sind. Prüfen Sie, ob der Dynamo in „Aus-Stellung“ bleibt, wenn Sie ohne Licht fahren wollen.

Reflektoren

vorne:

  • weiß
  • mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
  • muss der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen
  • darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein.

hinten:

  • rot
  • mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche
  • muss der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen
  • darf mit dem Rücklicht verbunden sein.

seitlich:

  • weiß oder gelb reflektierende Radreifen (ununterbrochener Ring) oder
  • Speichenreflektoren, gelb, mind. 20 cm² Lichteintrittsfläche und der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen oder
  • andere seitliche Reflexeinrichtungen, die gleichwertig sind.

Pedalreflektoren:

  • keine Größenangaben
  • Reflektoren auf den Schuhen oder
  • auf den Tretkurbeln

Ausnahme:
Nur Rennräder brauchen keine Reflektoren, alle anderen Fahrräder sehr wohl und immer!

Verkehrsregeln

Vorrangregeln gelten für alle, Ausnahmen bei Radfahrerüberfahrten

Ärgernisse zwischen Auto- und Radfahrern entstehen häufig, weil sie die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen nicht genau kennen. Gegenseitige Rücksichtnahme und die Bereitschaft, sich in den anderen hineinzuversetzen, helfen, derartige Konflikte zu vermeiden. Wissen um die wichtigsten Regeln auch. Die gängigen Vorrangregeln und Beschilderungen gelten für Radfahrer genau wie für Autofahrer. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, z. B. bei Radfahrerüberfahrten, bei Einbahnen sowie in Wohnstraßen und Begegnungszonen.

Persönliche Voraussetzungen für Radfahrer

  • Alkohollimit 0,4 mg bzw. 0,8 Promille
  • Kinder dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter 16 Jahre) Rad fahren.
  • Alleinfahren ab dem 12. Lebensjahr, mit Fahrradausweis ab dem 10. Lebensjahr

Wo darf (muss) gefahren werden?

Folgende Verkehrsflächen dürfen (bzw. müssen) mit allen Fahrrädern befahren werden:

  • Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Ausnahme von der Benützungspflicht gilt bei spezieller Verordnung und weiterhin für Trainingsfahrten mit Rennrädern.
  • Auf speziell als solche gekennzeichneten Fahrradstraßen ist jeder Fahrzeugverkehr, außer dem Fahrradverkehr, verboten. Es darf nebeneinander gefahren werden, doch gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
  • Gegen die Einbahn nur, wenn diese Erlaubnis gesondert beschildert wurde.
  • Radfahranlagen, außer mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern, die breiter als 80 cm sind und nicht der Personenbeförderung dienen
  • Radweg
  • Radfahrstreifen
  • Geh- und Radweg
  • Radfahrerüberfahrt
  • Wohnstraßen, auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit
  • Fußgängerzonen nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird(Schrittgeschwindigkeit).
  • Begegnungszonen

Wo darf nicht gefahren werden?

  • Gehsteig, (außer zum Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz). Ausnahme Kinderfahrrad unter Begleitung
  • Gehweg
  • Auf dem für Fußgänger bestimmten Teil eines (getrennten) Geh- und Radweges
  • Autobahn
  • Autostraße
  • Schutzweg

Vorrang

Beschilderungen mit “Dreieck” oder Stopptafel gelten auch für Radfahrer!
Bei Radfahrerüberfahrten gelten besondere Regeln:

  • Tempolimit bei ungeregelten Radfahrerüberfahrten: maximale Annäherungsgeschwindigkeit von 10 km/h
  • Vorrang gegenüber rechts und links, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet
  • Wartepflicht, wenn ein Radfahrer eine Radfahranlage verlässt oder diese endet

Sonst gelten die normalen Vorrangregeln: Wenn weder eine Beschilderung noch eine Bodenmarkierung einer Radfahranlage vorhanden ist, gelten die üblichen Vorrangregeln, also zB der Rechtsvorrang.

Telefonieren auf dem Fahrrad

  • Telefonieren beim Radfahren ist verboten
  • Ausnahme: Telefonieren mit Freisprecheinrichtung.
  • Bei Verstoß droht eine Strafe von 50 Euro bis 72 Euro.

Veröffentlicht am 4.11.2015

8 Gedanken zu „Rechtliches

  1. Hallo – Danke für die sehr übersichtliche Zusammenstellung der Regeln.
    Ich hab dazu eine Frage:
    Es steht:
    andersfärbige Leuchtdioden-Blinkies sind verboten
    Sind diese wirklich verboten oder gelten diese nur nicht als Beleuchtung im Sinne der Vorschriften?
    danke für die Info!
    lG
    Gerhard

    1. Die Frage ist berechtigt. Ich würde das Gesetz auch so interpretieren, dass sich vorne auf jeden Fall ein weisses und hinten ein rotes Licht zu befinden hat. Wenn jetzt zusätzlich noch etwas leuchtet oder blinkt könnte dies natürlich von anderen Verkehrsteilnehmern als ablenkend, störend etc. empfunden werden. Gerade auf Kraftfahrzeugen darf man meines Wissens keine nachträglichen Veränderungen durchführen (z.B. färbiges Licht nach unten). Was aber tun wen das Gerät schon bei Auslieferung freundlich bunt blinkend so ausgestattet wurde? Darf / muss man es dann adaptieren?

      Persönlich falle ich mit meinem elektrischen Fortbewegungsmittel gerade in der Nacht aber lieber einmal zu viel auf als einmal zu wenig…;-).

  2. Danke für die Übersicht! Ein Inmotion V8 ist demnach KEIN Fahrrad (>600W, >25km/h). Was heißt das in der Praxis?

    Falls es das heißt, was ich fürchte – gibt es Erfahrungswerte, wie weit ein schlecht gelaunter, übereifriger Gesetzeshüter im worst-case sanktioniert?

    1. In der Praxis werden sie, wenn sie mit ihrem Einrad nicht durch besonders rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr auffallen in Österreich keine Probleme mit der Polizei bekommen. Es kann geschehen dass sie ein Polizist von der Straße auf den Gehweg verweist und der nächste Polizist ihnen freundlich mitteilt, dass sie bitte vom Gehsteig auf die Straße wechseln sollen. Dies ist einfach dadurch bedingt, dass auch die Exekutive nicht wirklich weiss, was sie denn rechtlich mit ihnen als elektrischer Einradfahrer tun soll. Ich hatte bis jetzt in Wien und Umgebung in den letzten 6 Jahren ausschließlich nette Gespräche mit Polizisten die einfach nur neugierig waren, welches elektrische Fortbewegungsmittel ich da eigentlich benutze. 2019 wurden die Kontrollen in Wien bezüglich rücksichtslose Fahrradfahrer wesentlich verschärft und als Einradfahrer werden sie für die gleichen Delikte mit gleicher Strafe belangt. Am Praterstern bei rot über die Ampel zu fahren bedeutete die selbe Strafe für den Radfahrer wie für den Einradfahrer. Auf der Mariahilferstraße durch die Fußgängerzone schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren mündet auch in der gleichen Strafhöhe – völlig egal auf wievielen Rädern sie gerade unterwegs sind. Es wird in Österreich eigentlich nicht darauf geachtet mit welchem “Rad” sie unterwegs sind. Auch bei Alkohol- bzw. Drogenkonsum werden die gleichen Strafen ausgesprochen. Die höchste Strafe mit dem Einrad, von der mir berichtet wurde, beträgt EUR 90,- wurde aber nicht wegen Benutzung eines Einrades ausgesprochen.

      Interessant wird es bei Versicherungsfällen. Es ist größtenteils unbekannt welche Versicherung bei welchen Versicherungsfällen wirklich tätig wird. Selbst die Versicherungen die wir bis jetzt kontaktiert haben geben da nur sehr ungenaue Angaben. Möglich dass im Schadensfall die Haftpflichtversicherung der Haushaltsversicherung greift, aber verlassen würde ich mich darauf nicht. Auch die Rechtssprechung ist noch im Graubereich denn mir ist nur ein Fall bekannt bei dem es zu einem Unfall ohne Personenschaden zwischen einem KFZ und einem Einrad am Radweg kam und hier hat der Richter eine Vergleich erziehlt aber nicht wirklich Recht gesprochen.

      1. Super, vielen Dank für die ausführliche Info!
        Gerade der Versicherungsaspekt ist nicht ohne – das Ding fliegt ganz schön weit, wenn man ungeplant absteigt und hinterläßt an einem Auto sicher einen veritablen Krater. Werd ich wohl riskieren müssen, es macht einfach zu viel Spaß um damit nicht auch mal ein paar Meter auf der Straße zu fahren 🙂

        1. Gerne! Ja geschehen kann mit jedem Fortbewegungsmittel schnell etwas deshalb kann es nicht schaden einmal bei der eigenen Versicherung nach zu fragen, was denn eigentlich wirklich versichert ist.
          Ansonsten macht das Fahren mit einem elektrischen Einrad einfach unglaublich viel Spass und ist auch perfekt für die Fortbewegung im urbanen Raum geeignet.

    2. In der Praxis heißt das, dass ein V8 gemäß § 1 KFG als Kraftfahrzeug einzustufen ist, ein Typenschein mit zu führen ist und Versicherungspflicht besteht.

      Einem Passanten oder Polizisten wird das wohl kaum auffallen.

      Im Falle eines Unfalls aber wird die gegnerische Partei sehr genau hinschauen. In Folge kann man für den entstandenen Sach- oder gar Personenschaden persönlich haftbar gemacht werden, und das sogar wenn man den Unfall nicht selbst verschuldet hat.

      Und es drohen auch weitere Verstoßvorwürfe wie das Betreiben eines unangemeldeten KFZ, oder ggf. das Fahren ohne Fahrerlaubnis.

      1. Ich kann ihrem Kommentar nicht ganz folgen und die Mailadresse bottich@nurfuerspam.xx wirkt nicht so als würden sie überhaupt eine Antwort erhalten wollen, aber der eine oder andere Punkt ist vielleicht auch für andere Einradfahrer interessant:

        Warum sollte ein Einrad als Kraftfahrzeug eingestuft werden?
        Möglicherweise aufgrund der Leistung oder der Geschwindigkeit. Aber damit dies überhaupt möglich ist muss es zuvor von der Kraftfahrzeugprüfstelle der jeweiligen Landesregierung überprüft und zugelassen werden. Dies wird bei einem elektrischen Einrad nie geschehen. Momentan ist es ein Graubereich und der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten. Es gibt gerade ein schwebendes Verfahren weil die Polizei einer Gemeinde das Fahren mit dem elektrischen Einrad am Gehsteig bei der BH zur Anzeige gebracht hat und diese rätselt nun was denn ein elektrisches Einrad überhaut ist. Das Coronaproblem wird dieses Verfahren aber vermutlich um Monate verzögern.

        Was geschieht bei einem Unfall?
        Diese Problematik besteht auf jeden Fall und hängt meist mit dem Versicherungsschutz (Haushaltsversicherung, Sportversicherung etc.) der eingebunden Personen zusammen. In den meisten Haushaltsversicherungen ist eine Haftpflichtversicherung inkludiert, die auch das Fahren mit dem Fahrrad und die daraus resultierenden Versicherungsfälle abdeckt. Ob nun ein elektrisches Einrad versicherungstechnisch ein Fahrrad ist liegt im Ermessensbereich der jeweiligen Versichungen. Wie wir alle Versicherungen kennen wird diese im Schadensfall sehr bemüht sein den Schaden nicht abdecken zu müssen. Wir versuchen schon seit längerer Zeit mit unterschiedlichen Anbietern eine Versicherungspaket für die von uns angebotene Elektromobilität zu schnüren, jedoch hat sich bis jetzt kein Versicherer gefunden der diese Geräte versichert. Einerseits wird angegeben sie sind schon in der Haushaltsversicherung versichert (Fahrrad, Sportgerät, fahrzeugähnliches Kinderspielzeug) andererseits wird keine eigene Versicherung angeboten.

        Persönliche Meinung: Ich fahre seit 8 Jahren mit einem elektrischen Einrad und hatte noch nie Probleme mit der Exekutive. Ist gibt immer wieder interessante Gespräche und die Nachfrage was denn das für ein Gerät ist aber kein Polizist wäre bis jetzt auf die Idee gekommen mich wegen der Benutzung eines elektrischen Einrades zu strafen. Dies hängt aber vermutlich auch mit der Fahrweise zusammen. Im letzten Jahr wurden in Österreich schon ein paar elektrische Einradfahrer zur Kasse gebeten weil sie gegen grudsätzliche Verbote verstoßen haben, die auch jeden Fahradfahrer treffen wie Fahren bei rot, Fahren am Gehsteig, Fahren mit Handy etc. Es gilt also einfach die normalen Regeln des Straßenverkehrs zu beachten um keine Probleme mit der Exekutive zu bekommen. Ich kann auch jedem EUC-Fahrer nur empfehlen sehr rücksichtsvoll und vorausschauend zu fahren, denn es geht um die eigene Gesundheit und nützt uns nichts, wenn wir im Krankenhaus liegen weil wir vielleicht Recht oder Unrecht hatten.

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