E-Foil, Jetboard, Wasserjet & Co in Österreich

Anders als die Situation in den an Österreich angrenzenden Ländern ist hierzulande leider das Umweltbewusstsein noch nicht ganz so ausgeprägt, dass Elektromobilität am Wasser als vernünftige Alternative angesehen wird. Aus diesem Grund wird sie in Österreich einmal grundsätzlich eingeschränkt bzw. verboten. Wobei die Regelungen so kompliziert sind, das nicht nur jedes Bundesland seine eigenen Gesetze hat sondern auch noch nahezu jedes einzelne Gewässer unterschiedlichen Bestimmungen unterliegt.

Viel besser, umweltfreundlicher und geräuschärmer als mit einem E-Foil bis zu 90 Minuten mit einer Akkuladung unterwegs zu sein ist es natürlich in ein Motorboot extra 800 Liter Wasser als zusätzlichen Ballast zu füllen um damit bei einem Verbrauch von bis zu 60 Litern Treibstoff pro Stunde eine möglichst große Heckwelle zu erzeugen auf der dann eine Person mit einem Foil genau hinter dem Boot in einer stinkenden Rauchwolke herfahren kann. Dies wird z.B. gerne am Wörthersee praktiziert, wo das Fahren mit einem E-Foil strengstens verboten ist. Hier kann man angesichts der Ignoranz der für diese Rechtslage zuständigen Personen in einer Zeit in der der Klimawandel immer mehr zum Problem für uns alle wird und wir uns dringend überlegen sollten die Natur für unsere nächsten Generationen zu schützen nur noch verwundert den Kopf schütteln.

Wird ein E-Foil oder ein Jetboard weltweit als Boot angesehen, das zugelassen, registriert und auch versichert werden kann, befindet die Rechtssprechung in Österreich in den meisten Fällen, dass es sich dabei um einen Schwimmkörper handelt. Die Bezeichnung alleine wäre nicht so schlimm da Schwimmkörper in Österreich keiner Leistungslimitierung unterliegen, jedoch ist sind die Landesregierungen in Österreich der Meinung, dass ein Schwimmkörper hierzulande nur maximal mit 100 Watt betrieben werden darf. Wie es zur Ermittlung dieser Leistungsgrenze kommt ist uns leider unbekannt. Wir können aber von der technischen Seite her feststellen, dass ein elektrischer Antrieb mit 100 Watt an Land nicht sehr viel Masse bewegen kann und im Wasser nahezu überhaupt keine mehr. D.h. eine elektrischer Antrieb im Wasser mit 100 Watt ist vielleicht noch für ferngesteuerte Geräte interessant aber sicher nicht für die Elektromobilität von Personen. So wird man als Betreiben nahezu jedes elektrischen Antriebes auf einem Gewässern in Österreich wie Scubajet, Fliteboard, Manta5, Peakfoil, Jaykay E-Finne und Seabob eigentlich sofort in die Illegalität getrieben. Selbst jeder elektrische SUP-Board Antrieb benötigt weit mehr als 100 Watt und ist somit auf fast allen Gewässern verboten.

Achtung vor den schwarzen inländischen und ausländischen Schafen in der Branche die die geltenden Gesetze in Österreich nicht so genau zur Kenntnis nehmen bzw. bewußt falsche Informationen an interessierte Kunden weiter geben um schnell ein Produkt zu verkaufen wie wir es schon selber auf Messen miterleben durften. Besonders Anbieter aus Deutschland fallen in Österreich gerne durch besondere Unkenntnis der Gesetzeslage und durch Fehlinformationen auf.

Hier geht es zu den gesamten österreichischen Rechtsvorschriften für das Schiffahrtsgesetz in der Fassung vom 26.11.2021.

Hier zur wichtigen Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes in der die geltenden Gewässer aufgelistet werden.

Hier geht es zu den gesamten österreichischen Rechtsvorschriften für die Seen- und Flussverornung in der Fassung vom 26.11.2021.

Übersicht der einzelnen Bundesländer und Gewässer in Bezug auf Kleinstelektromobilität am Wasser. Diese Übersicht gibt nicht vor komplett bzw. rechtlich völlig korrekt zu sein und wir freuen uns immer über genauere Informationen und Korrekturen die wir gerne hier veröffentlichen:

Wien

Alte Donau

Privatgewässer, elektrische Fahrzeuge (Boote und Schwimmkörper) bis 4,4 kW ohne Führerschein und Zulassung erlaubt, Maximal erlaubte Geschwindigkeit 7 km/h.

Hier zur Befahrungsverordnung der Alten Donau.

Neue Donau

Alle Fahrzeuge und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb sind verboten ausgenommen Einsatzfahrzeuge, Fährverkehr und Bootsverleih mit elektrischem Antrieb bis 500 Watt.

Hier zur Beschränkung der Schifffahrt auf der Neuen Donau.

Donau

Verbot von Flyboards

Burgenland

Neusiedlersee, Neufelder See und Lacken im Seenwinkel

Elektrische Fahrzeuge (Boote und Schwimmkörper) bis 4,4 kW ohne Führerschein und Zulasung erlaubt.

Hier ein Link zum Landesgesetzblatt.

Niederösterreich

Lunzersee, Erlaufsee, Kampstauseen

Elektrische angetriebene Schwimmkörper ausgenommen bis zu einer Leistung von 100 Watt sind verboten.

Neue Donau

Alle Schwimmkörper mit Maschinenantrieb sind zwischen Strom-KM 1938,1 und 1936 verboten.

Hier die Verlinkungen zu den jeweiligen Bestimmungen Lunzersee, Erlaufsee, Kampstauseen, Neue Donau,

Donau (Aktualisierung 5/2023)

Verbot von Flyboards allerdings ist das Fahren mit Jetskis laut BH Amstetten in St. Pantaleon-Erla von Strom Kilometer 2104,300 und 2105,500 zwischen 15. April und 30. September bei guter Sicht und in der Zeit von 9-20.30 Uhr mit Auflagen erlaubt. Leider liegen uns diese Auflagen nicht vor und wir können somit auch nicht beantworten, was das jetzt für ein E-Foil bedeutet.

Oberösterreich

Attersee, Traunsee, Hallstättersee, Mondsee und Wolfgangsee

Elektrische angetriebene Schwimmkörper mit mehr als 100 Watt sind verboten.

Das dafür zuständige Landesgesetzblatt Nummer 68 aus dem Jahr 2005 spricht allerdings von Beschränkungen der oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees.

Hier ein Link zum Landesgesetzblatt 68/2005.

Stausee Klaus (Aktualisierung von 12/2023)

Laut Information der BH Kirchdorf handelt es sich beim Stausee Klaus nicht um einen See sondern um die aufgestaute Steyr und somit um einen Fluss. Die oberösterreichische Flussverordnung 2000 besagt, dass das Befahren mit einem Schwimmkörper der nicht mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist nicht verboten ist!

Donau

Verbot von Flyboards

Hier die Verlinkungen zu den jeweiligen Bestimmungen Attersee und Traunsee, Hallstättersee, Mondsee, Wolfgangsee und Donau.

Salzburg

Elektrische angetriebene Schwimmkörper mit mehr als 100 Watt sind verboten. Ausgenommen Aber- oder Wolfgangsee, Niedertrumer See (Mattsee) und Zeller See. Auf diesen Seen herrschen andere Regeln die uns leider noch ein wenig unverständlich sind. Für genauere Informationen wären wir sehr dankbar.

Hier ein Link zum Landesgesetzblatt.

Kärnten

Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee, Faaker See und Draustauseen

Elektrische angetriebene Schwimmkörper sind verboten ausgenommen Einsatzfahrzeuge, Fährverkehr, Sondergenehmigung und Bootsverleih mit elektrischem Antrieb bis 500 Watt.

Interessante Ausnahmen: Am Afritzer See und am Feldsee (Brennsee) ist die Schiffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke bis zu einer Leistung von höchstens 2,5 kW erlaubt.

Hier ein Link zum Landesgesetzblatt.

Tirol

Elektrische angetriebene Schwimmkörper mit mehr als 500 Watt sind verboten ausgenommen Einsatzfahrzeuge, Fährverkehr, Sondergenehmigung, Berufsfischer und Fahrten die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.

Hier ein Link zum Landesgesetzblatt inkl. Übersicht der Gewässer.

Vorarlberg

Bodensee

Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist verboten? Ist ein eFoil ein ähnlicher Schwimmkörper? Es besteht auf jeden Fall die Leistungsgrenze von 4,4 kW ab der das Gerät zugelassen werden muss.

Hier ein Link zu den Rechtsvorschriften für Schifffahrt am Bodensee.

Hier zur rechtlichen Situation von eFoils und Jetboards in Deutschland.