36. StVO Novelle

Aktualisierung vom 27.3.2026:

Nun ist es geschehen und unser Nationalrat hat in seiner großen Weisheit gestern am 25.3.2026 die 36. StVO-Novelle beschlossen.

Teilweise sprachen die Abgeordneten von ÖVP, SPÖ und NEOS davon, dass nun endlich die E-Mopeds erfolgreich von den Radwegen verbannt werden und die StVO einfach darauf reagieren muß wenn immer mehr Menschen alternative Fortbewegungsmittel benutzen. Da die Unfallzahlen mit diesen alternativen Fahrzeugen massiv angestiegen sind muss man natürlich auch die Gesundheit schützen – allerdings scheinbar nur bis maximal 16 Jahre (am Rad nur bis 14 Jahre). Darüber ist unseren Politikern die Gesundheit bei der Benutzung von Fahrrad und E-Scooter sichtlich egal.

Die FPÖ lehnt die automatisierten Zufahrtskontrollen teilweise ab und die Grünen interessieren sich eigentlich nur für diese Kontrollen und den holländischen Griff, eine Technik, die verhindern soll, dass Radfahrer beim plötzlichen öffnen von  Autotüren unfreiwilligen Kontakt mit diesen haben.

Was als großer Erfolg gegen die sogenannten E-Mopes am Radweg angekündigt wurde ist nun ein völliges rechtliches Chaos in Bezug auf E-Scooter, Seniorenmobile, Mobilitätshilfen  und andere Fahrzeuge und bei der angeblich so klaren Helmpflicht erkennt jeder Laie sofort, dass die neue Regelung völlig unsinnig ist.  Anstatt eine vernünftige Helmpflicht für alle E-Scooter- und E-BikebenutzerInnen sowie für Fahrrad, Lastenrad, usw. zu erlassen um wirklich etwas für die Sicherheit zu tun, werden nur Kinder und Jugendliche mit einer Helmpflicht bedacht. Wobei selbst hier ist man sich beim Alter  nicht einig.

Man hat teilweise fast das Gefühl, dass eigentlich niemand der Abgeordneten das komplette Gesetz jemals gelesen bzw. verstanden hat wofür hier abgestimmt wurde. Das z.B. eine verpflichtende Einführung von Blinkern am Lenkerende bei E-Scooter, einen Monat vor Inkrafttreten der Bestimmung technisch und finanziell nicht durchführbar ist,  kann nur als unsinnig bezeichnet werden. Wer soll wie nun alle E-Scooter in Österreich im April 2026 mit rechtlich korrekten Blinkern nachrüsten? Und was geschieht mit all den Fahrzeugen die nun bei den Händlern stehe und diesen Blinker nicht besitzen?

Was unterscheidet laut StVO eigentlich eindeutig einen E-Scooter von einem E-Moped? Ist es der Sitz, das Gewicht, die Größe, die Geschwindigkeit, die Leistung oder vielleicht die Tagesverfassung des überprüfenden Organs?

Was passiert nun mit den elektrischen Lastenfahrrädern mit maximal 600 Watt und 25 km/h in unserem Land, die Bund und Länder in den letzten Jahren zahlreich gefördert haben und die recht gut verkauft wurden? Müssen die nun mit Nummerntafel auf der Straße fahren? Aber die wurden doch bewußt gekauft und gefördert damit sie nicht auf der Straße fahren müssen und haben in vielen Fällen überhaupt keine COC-Papiere die eine Zulassung ermöglichen würde? Und warum darf ein Lastenfahrrad mit E-Unterstützung und Pedalen, das größer ist und mehr Leistung hat (250 Watt Nennleistung + Tretleistung) als ein reines Elektrolastenfahrend (250 Watt Nennleistung) weiterhin am Radweg fahren und benötigt keine Zulassung?

Welche Auswirkung hat die neue StVO auf elektrische Mobilitätshilfen und Seniorenmobile? Darf jetzt kein alter oder beeinträchtigter Mensch mehr mit seinem Fahrzeug in Österreich am Radweg unterwegs sein und müssen nun alle diese Personen einen Führerschein besitzen, damit sie mit Helm auf der Straße fahren müssen?

Hier die interessanten Bestimmungen die ab 1. Mai 2026 gelten:

-Helmpflicht bei E-ScooterfahrerInnen bis 16 Jahre
-Helmpflicht bei FahrradfahrerInnen bis 14 Jahre
-Es darf sich nur eine Person am E-Scooter befinden
-Alkoholgrenze von 0,5 Promille für E-ScooterfahrerInnen
-Verpflichtende Ausrüstung ALLER E-Scooter mit Klingel und Blinker (dieser ist ausschließlich auf den Lenkerenden gültig!!!)
-Es dürfen keine Güter am E-Scooter transportiert werden
-E-Mopeds müssen mit 1.10.2026 auf die Straße und benötigen eine Anmeldung.

Die bedeutet dass nun alle E-Scooter in Österreich innerhalb eines Monats mit Blinker an den Lenkerenden ausgerüstet werden müssen oder ab 1.5.2026 nicht mehr der StVO entsprechen. Dass dies in vielen Fällen nicht möglich ist (aus technisch oder finanziellen Gründen) darauf nimmt der Gesetzgeber leider keine Rücksicht. Sogar die Polizei hat schon bei uns angefragt wie nun die eigenen E-Scooter der Dienststellen StVO-tauglich bis 1.5.2026 adaptiert werden können und wir mußten leider mitteilen, das dies derzeit technisch nicht möglich und von den Herstellern auch nicht geplant ist.

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Die 36. Novelle der StVO die sich soeben in Begutachtung befindet birgt einige interessante Punkte auf die wir versuchen hier ein zu gehen.

Für Interessierte hier ein Link zum aktuellen Gesetzesentwurf: 36. StVO-Novelle (62/ME)

Nachdem einige Punkte in diesem Entwurf (und auch im aktuellen Gesetz) unklar sind haben wir als FunShop Wien eine Stellungnahme abgegeben, die vielleicht dafür sorgt, dass die Rechtslage beim Thema Mikroelektromobilität in manchen Bereichen  ein wenig klarer wird: Stellungnahme FunShop Wien zur 36. StVO-Novelle.

Aus unserer Sicht ist aus diesem Entwurf folgendes heraus zu lesen:

1.) Für die Verwendung eines elektrischen Einrades, eines Elektroskatebordes, eines Elektrolongboardes und eines Hoverboards scheint sich wenig bis nichts zu ändern. Das Fahren ist weiterhin in Schrittgeschwindigkeit am Gehsteig erlaubt.

2.) Für Elektroscooter gilt in Zukunft möglicherweise weiterhin eine Leistungsgrenze von 600 Watt. Leider ist der Gesetzgeber auch diesmal nicht in der Lage diese Leistung eindeutig zu definieren. Niemand weiss ob damit nun die Nenndauerleistung oder die Spitzenleistung von 600 Watt gemeint ist und so werden Kunden, Handel und Hersteller in Österreich weiterhin im Dunklen (und Illegalen) stehen gelassen. Während das Kraftfahrgesetz eindeutig von einer Nenndauerleistung spricht ist es offensichtlich nicht möglich oder nicht gewünscht dies auch in der Straßenverkehrsordnung eindeutig fest zu legen. Da die zuständigen Experten leider ein wenig uninformiert darüber sind, wie wenig 600 Watt Spitzenleistung wirklich sind, unsere durchschnittliche Bevölkerung nicht aus Menschen mit 50 kg besteht und unser schönes Land auch eine Vielzahl von Hügeln und Bergen aufweist, werden wir in Zukunft möglicherweise nur noch E-Scooter betreiben dürfen, die der Durchschnittskunde jede Steigung nach oben tragen muss damit sie dem Gesetz entsprechen. Nachdem der Markt, abgesehen von Kinderscootern keine Geräte mit 250-300 Watt Nennleistung (entspricht ca. 400-600 Watt realer Spitzenleistung je nach Kreativität des Herstellers) produziert, wird es leider keine legalen E-Scooter mehr in Österreich geben. Geschweige denn vernünftige elektrische Mobilitätshilfen, Elektro-Seniorenfahrzeuge oder elektrische Lastenfahrzeuge mit ausreichender Leistung.

Zum Vergleich da sich unser Gesetzgeber gerne an unserem Nachbarn Deutschland orientiert: Dort ist bei E-Scootern eine vernünftige und sinnvolle Nennleistung von 500 Watt erlaubt. Bei Seniorenfahrzeugen eine Nennleistung von 1.000 Watt.

Eine Vielzahl von Stellungsnahmen zur 36. StVO-Novelle beziehen sich auf die fehlerhafte Angabe im bestehenden und im neuen Gesetz wobei der Großteil unsere Forderung nach 500 oder 600 Watt Nenndauerleistung bei diesen Geräten teilt. Jede geringere Leistung ist leider völlig sinnlos, denn wie soll sich ein Seniorenfahrzeug mit 85 kg oder ein elektrisches Lastenrad mit 300 kg mit 250 Watt Antriebsleistung überhaupt noch bewegen?

3.) Um auch noch eine weitere gesetzliche Hürde beim Thema Elektroscooter ein zu bauen muss ab Frühjahr 2026 jeder E-Scooter mit einem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) am Ende der Lenkgriffe ausgestattet sein. Andere Blinker (Helm, Jacke, Trittbrett, hinteres Licht etc.) sind nicht erlaubt und nachdem es keine Übergangsfrist gibt und der Gesetzgeber auch keine Idee hat wie man das bei allen bestehenden und neuen Geräten am Markt technisch korrekt umsetzen soll, werden somit ab 2026 vermutlich nahezu alle Geräte ohne diese geforderten Fahrtrichtungsanzeiger illegal.

4.) Senkung beim Fahren mit einem Elektroscooter von einer Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 Promille.

5.) Verbot beim Fahren mit dem Elektroscooter noch weitere Personen oder Waren (auch Anhänger und Kisten) zu befördern.

6.) Eine Helmpflicht für Fahradfahrer bis 14 Jahren und für E-Scooterfahrer bis 16 Jahren ist natürlich ein völliger Unsinn. Sicherheitstechnisch ist wohl jedem klar, dass das Fahren mit Helm den Kopf mehr beschützt als das Fahren ohne Helm. Wenn schon Helmpflicht, dann bitte für alle Benutzer zweirädrigen Fahrzeuge und das in jedem Alter!

Hier der Link zum ÖAMTC der zeigt, dass die größte Anzahl von Verletzten nicht bei den Scooterfahrern bis 16 Jahren zu finden sind, sondern bei den Fahrradfahrern im Alter von 55-67 Jahren. Warum diese Personen in der 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung keiner Helmpflicht unterliegen versteht leider nur unsere Politik.

7.) Zweirädrige E-Mopeds (alleine der Begriff ist schon falsch, denn bis jetzt war ein Moped ein zulassungspflichtesges Fahrzeug weil es mehr als 600 Watt und oder eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h hatte) müssen ab Oktober 2026 auf die Straße und dürfen nur noch mit Zulassung, Helm und Führerschein verwendet werden. Wir haben bis jetzt noch nicht herausgefunden, ob hier nun wirklich alle zweirädrigen Fahrzeuge mit Sitz plötzlich zum „Moped“ werden egal welche Leistung oder Geschwindigkeit sie aufweisen? Wenn ja, dann hat die Politik leider übersehen, dass es auch eine Vielzahl von zweirädrigen Seniorenfahrzeugen mit Sitz gibt, mit denen ältere Personen ihre Einkäufe tätigen oder am sozialen Leben Teil haben auch wenn Sie vielleicht nicht mehr so gut gehen können. Diese Zielgruppe darf ab Oktober 2026 das Fahrzeug im öffentlichen Raum leider nur noch auf der Straße und mit Helm verwenden. Ohne Führerschein dürfen ältere, gehbeeinträchtigte Menschen sich nach Einführung der 36. StVO Novelle besser überhaupt nicht mehr mit einem Fahrzeug fort bewegen.

Die 36. Novelle der StVO soll am 1.5.2026 in Kraft treten wobei die E-Mopeds erst ab 1.10.2026 auf die Straße verbannt werden.