36. StVO Novelle

Die 36. Novelle der StVO die sich soeben in Begutachtung befindet birgt einige interessante Punkte auf die wir versuchen hier ein zu gehen.

Für Interessierte hier ein Link zum aktuellen Gesetzesentwurf: 36. StVO-Novelle (62/ME)

Nachdem einige Punkte in diesem Entwurf (und auch im aktuellen Gesetz) unklar sind haben wir als FunShop Wien eine Stellungnahme abgegeben, die vielleicht dafür sorgt, dass die Rechtslage beim Thema Mikroelektromobilität in manchen Bereichen  ein wenig klarer wird: Stellungnahme FunShop Wien zur 36. StVO-Novelle.

Aus unserer Sicht ist aus diesem Entwurf folgendes heraus zu lesen:

1.) Für die Verwendung eines elektrischen Einrades, eines Elektroskatebordes, eines Elektrolongboardes und eines Hoverboards scheint sich wenig bis überhaupt nichts zu ändern. Das Fahren ist weiterhin in Schrittgeschwindigkeit am Gehsteig erlaubt.

2.) Für Elektroscooter gilt in Zukunft weiterhin eine Leistungsgrenze von 600 Watt. Leider ist der Gesetzgeber auch diesmal nicht in der Lage diese Leistung eindeutig zu definieren. Niemand weiss ob damit nun eine Nenndauerleistung oder eine Spitzenleistung von 600 Watt gemeint ist.