36. StVO Novelle

Die 36. Novelle der StVO die sich soeben in Begutachtung befindet birgt einige interessante Punkte auf die wir versuchen hier ein zu gehen.

Für Interessierte hier ein Link zum aktuellen Gesetzesentwurf: 36. StVO-Novelle (62/ME)

Nachdem einige Punkte in diesem Entwurf (und auch im aktuellen Gesetz) unklar sind haben wir als FunShop Wien eine Stellungnahme abgegeben, die vielleicht dafür sorgt, dass die Rechtslage beim Thema Mikroelektromobilität in manchen Bereichen  ein wenig klarer wird: Stellungnahme FunShop Wien zur 36. StVO-Novelle.

Aus unserer Sicht ist aus diesem Entwurf folgendes heraus zu lesen:

1.) Für die Verwendung eines elektrischen Einrades, eines Elektroskatebordes, eines Elektrolongboardes und eines Hoverboards scheint sich wenig bis nichts zu ändern. Das Fahren ist weiterhin in Schrittgeschwindigkeit am Gehsteig erlaubt.

2.) Für Elektroscooter gilt in Zukunft möglicherweise weiterhin eine Leistungsgrenze von 600 Watt. Leider ist der Gesetzgeber auch diesmal nicht in der Lage diese Leistung eindeutig zu definieren. Niemand weiss ob damit nun die Nenndauerleistung oder die Spitzenleistung von 600 Watt gemeint ist und so werden Kunden, Handel und Hersteller in Österreich weiterhin im Dunklen (und Illegalen) stehen gelassen. Während das Kraftfahrgesetz eindeutig von einer Nenndauerleistung spricht ist es offensichtlich nicht möglich oder nicht gewünscht dies auch in der Straßenverkehrsordnung eindeutig fest zu legen. Da die zuständigen Experten leider ein wenig uninformiert darüber sind, wie wenig 600 Watt Spitzenleistung wirklich sind, unsere durchschnittliche Bevölkerung nicht aus Menschen mit 50 kg besteht und unser schönes Land auch eine Vielzahl von Hügeln und Bergen aufweist, werden wir in Zukunft möglicherweise nur noch E-Scooter betreiben dürfen, die der Durchschnittskunde jede Steigung nach oben tragen muss damit sie dem Gesetz entsprechen. Nachdem der Markt, abgesehen von Kinderscootern keine Geräte mit 250-300 Watt Nennleistung (entspricht ca. 400-600 Watt realer Spitzenleistung je nach Kreativität des Herstellers) produziert, wird es leider keine legalen E-Scooter mehr in Österreich geben. Geschweige denn vernünftige elektrische Mobilitätshilfen, Elektro-Seniorenfahrzeuge oder elektrische Lastenfahrzeuge mit ausreichender Leistung.

Zum Vergleich da sich unser Gesetzgeber gerne an unserem Nachbarn Deutschland orientiert: Dort ist bei E-Scootern eine vernünftige und sinnvolle Nennleistung von 500 Watt erlaubt. Bei Seniorenfahrzeugen eine Nennleistung von 1.000 Watt.

Eine Vielzahl von Stellungsnahmen zur 36. StVO-Novelle beziehen sich auf die fehlerhafte Angabe im bestehenden und im neuen Gesetz wobei der Großteil unsere Forderung nach 500 oder 600 Watt Nenndauerleistung bei diesen Geräten teilt. Jede geringere Leistung ist leider völlig sinnlos, denn wie soll sich ein Seniorenfahrzeug mit 85 kg oder ein elektrisches Lastenrad mit 300 kg mit 250 Watt Antriebsleistung überhaupt noch bewegen?

3.) Um auch noch eine weitere gesetzliche Hürde beim Thema Elektroscooter ein zu bauen muss ab Frühjahr 2026 jeder E-Scooter mit einem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) am Ende der Lenkgriffe ausgestattet sein. Andere Blinker (Helm, Jacke, Trittbrett, hinteres Licht etc.) sind nicht erlaubt und nachdem es keine Übergangsfrist gibt und der Gesetzgeber auch keine Idee hat wie man das bei allen bestehenden und neuen Geräten am Markt technisch korrekt umsetzen soll, werden somit ab 2026 vermutlich nahezu alle Geräte ohne diese geforderten Fahrtrichtungsanzeiger illegal.

4.) Senkung beim Fahren mit einem Elektroscooter von einer Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 Promille.

5.) Verbot beim Fahren mit dem Elektroscooter noch weitere Personen oder Waren (auch Anhänger und Kisten) zu befördern.

6.) Eine Helmpflicht für Fahradfahrer bis 14 Jahren und für E-Scooterfahrer bis 16 Jahren ist natürlich ein völliger Unsinn. Sicherheitstechnisch ist wohl jedem klar, dass das Fahren mit Helm den Kopf mehr beschützt als das Fahren ohne Helm. Wenn schon Helmpflicht, dann bitte für alle Benutzer zweirädrigen Fahrzeuge und das in jedem Alter!

Hier der Link zum ÖAMTC der zeigt, dass die größte Anzahl von Verletzten nicht bei den Scooterfahrern bis 16 Jahren zu finden sind, sondern bei den Fahrradfahrern im Alter von 55-67 Jahren. Warum diese Personen in der 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung keiner Helmpflicht unterliegen versteht leider nur unsere Politik.

7.) Zweirädrige E-Mopeds (alleine der Begriff ist schon falsch, denn bis jetzt war ein Moped ein zulassungspflichtesges Fahrzeug weil es mehr als 600 Watt und oder eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 25 km/h hatte) müssen ab Oktober 2026 auf die Straße und dürfen nur noch mit Zulassung, Helm und Führerschein verwendet werden. Wir haben bis jetzt noch nicht herausgefunden, ob hier nun wirklich alle zweirädrigen Fahrzeuge mit Sitz plötzlich zum „Moped“ werden egal welche Leistung oder Geschwindigkeit sie aufweisen? Wenn ja, dann hat die Politik leider übersehen, dass es auch eine Vielzahl von zweirädrigen Seniorenfahrzeugen mit Sitz gibt, mit denen ältere Personen ihre Einkäufe tätigen oder am sozialen Leben Teil haben auch wenn Sie vielleicht nicht mehr so gut gehen können. Diese Zielgruppe darf ab Oktober 2026 das Fahrzeug im öffentlichen Raum leider nur noch auf der Straße und mit Helm verwenden. Ohne Führerschein dürfen ältere, gehbeeinträchtigte Menschen sich nach Einführung der 36. StVO Novelle besser überhaupt nicht mehr mit einem Fahrzeug fort bewegen.

Die 36. Novelle der StVO soll am 1.5.2026 in Kraft treten wobei die E-Mopeds erst ab 1.10.2026 auf die Straße verbannt werden.