36. StVO Novelle

Die 36. Novelle der StVO die sich soeben in Begutachtung befindet birgt einige interessante Punkte auf die wir versuchen hier ein zu gehen.

Für Interessierte hier ein Link zum aktuellen Gesetzesentwurf: 36. StVO-Novelle (62/ME)

Nachdem einige Punkte in diesem Entwurf (und auch im aktuellen Gesetz) unklar sind haben wir als FunShop Wien eine Stellungnahme abgegeben, die vielleicht dafür sorgt, dass die Rechtslage beim Thema Mikroelektromobilität in manchen Bereichen  ein wenig klarer wird: Stellungnahme FunShop Wien zur 36. StVO-Novelle.

Aus unserer Sicht ist aus diesem Entwurf folgendes heraus zu lesen:

1.) Für die Verwendung eines elektrischen Einrades, eines Elektroskatebordes, eines Elektrolongboardes und eines Hoverboards scheint sich wenig bis nichts zu ändern. Das Fahren ist weiterhin in Schrittgeschwindigkeit am Gehsteig erlaubt.

2.) Für Elektroscooter gilt in Zukunft möglicherweise weiterhin eine Leistungsgrenze von 600 Watt. Leider ist der Gesetzgeber auch diesmal nicht in der Lage diese Leistung eindeutig zu definieren. Niemand weiss ob damit nun eine Nenndauerleistung oder eine Spitzenleistung von 600 Watt gemeint ist und so werden Kunden, der Handel und die Hersteller in Österreich weiterhin im Dunklen (und Illegalen) gelassen. Während das Kraftfahrgesetz eindeutig von einer Nenndauerleistung spricht ist es offensichtlich nicht möglich oder nicht gewünscht dies auch in der Straßenverkehrsordnung eindeutig fest zu legen. Da die zuständigen Experten leider ein wenig uninformiert darüber sind, wie wenig 600 Watt Spitzenleistung wirklich sind, unsere durchschnittliche Bevölkerung nicht aus Asiaten mit 45 kg besteht und unser schönes Land auch eine Vielzahl an Hügel und Berge aufweist, werden wir in Zukunft möglicherweise nur noch E-Scooter verkaufen dürfen, die der Durchschnittskunde jede Steigung nach oben tragen muss. Nachdem der Markt, abgesehen von Kinderscootern keine Geräte mit 250-300 Watt Nennleistung (entspricht ca. 500- 600 Watt Spitzenleistung) produziert, wird es leider keine legalen E-Scooter mehr in Österreich geben. Geschweige denn vernünftige elektrische Mobilitätshilfen, Elektro-Seniorenfahrzeuge oder elektrische Lastenfahrzeuge.

Zum Vergleich da sich unser Gesetzgeber gerne an unserem Nachbarn Deutschland orientiert: Dort ist bei E-Scootern eine vernünftige und sinnvolle Nennleistung von 500 Watt erlaubt. Bei Seniorenfahrzeugen 1.000 Watt.

Eine Vielzahl von Stellungsnahmen zur 36. StVO-Novelle beziehen sich auf die fehlerhafte Angabe im bestehenden und im neuen Gesetz wobei der Großteil unsere Forderung nach 500 oder 600 Watt Nenndauerleistung bei diesen Geräten teilt.

Um auch noch eine weitere gesetzliche Hürde ein zu bauen muss ab Frühjahr 2026 jeder E-Scooter mit einem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) am Ende der Lenkgriffe ausgestattet sein. Andere Blinker (Helm, Jacke, Trittbrett, hinteres Licht etc.) sind nicht erlaubt und nachdem es keine Übergangsfrist gibt und der Gesetzgeber auch keine Idee hat wie man das bei allen bestehenden Geräten am Markt korrekt umsetzen soll, werden somit ab 2026 nahezu alle bestehenden Geräte illegal.