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Das elektrische Einrad und die gesetzliche Unfallversicherung

Eine Person fährt mit dem elektrischen Einrad in die Firma und verletzt sich am Weg zum Arbeitsplatz ohne fremden Einfluß so schwer an der Hand, dass eine Erwerbsminderung von 20% vorliegt. Der Verletzte möchte den Unfall als Dienstunfall geltend machen, da er ja auf dem Weg in die Firma geschehen ist, dies wird jedoch von der AUVA abgelehnt. Der Rechtsstreit eskaliert und geht bis zum Obersten Gerichtshof. Dieser hat nun folgendes entschieden:

Prinzipiell steht dem Versicherten die Wahl des Verkehrsmittels zum Arbeitsplatz völlig frei. Allerdings unterscheidet die gesetzliche Unfallversicherung zwischen Fortbewegungsmittel und Sportgerät. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil nun festgestellt, dass es sich versicherungstechisch bei einem elektrischen Einrad um ein Sportgerät handelt dessen Benutzung einem erhöhten Risiko unterliegt. Das Eingehen eines Risikos ist allerdings bei Fahrten zum oder vom Arbeitsplatz zu vermeiden weshalb der Unfall nicht als Dienstunfall angesehen werden kann.

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Ausgeführt wurde weiters, dass als Anhaltspunkt ob es sich bei einem Gerät um ein Fortbewegungsmittel oder um ein Sportgerät handelt die Straßenverkehrsordnung als Anhaltspunkt herangezogen werden kann. Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge und fahrzeugähnliches Spielzeug sind vom Fahrzeugbegriff nicht umfasst. Somit betrifft dies Skateboards, Hoverboards, Scooter, Miniscooter und auch Einräder und zwar unabhängig davon ob elektrisch angetrieben oder nicht.

Ein Fahrrad wurde vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Fortbewegungsmittel für Fahrten vom und zum Arbeitsplatz bestätigt.

Die Zukunft wird somit zeigen wie der OGH wirklich entscheidet, wenn der erste E-Scooter Fahrer ein ähnliches Schicksal erleidet?