Nachdem der österreichische Gesetzgeber leider nicht in der Lage ist manche Gesetze so zu verfassen, dass sie sowohl korrekt wie auch eindeutig sind, hat das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nun erstmals die seit Jahren offene Frage geklärt, um welche Höchstleistung von 600 Watt es sich bei Klein- und Minirollern gemäß § 2 Absatz 1 Z 22a der Straßenverkehrsordnung wirklich handelt.
„Bei den im Gesetz angegebenen 600 Watt handelt es sich in Österreich nicht um eine Spitzen- oder Maximalleistung, sondern um die höchste Nutzleistung gemäß UN-Regelung Nr. 85.“
Diese Bekanntgabe des Bundesministeriums stellt aber nun leider nahezu alle Hersteller, Anbieter, Händler, Benutzer sowie die Exekutive und Gerichte vor das nächste Problem. Was ist das für eine Leistung, wer gibt diese Leistung korrekt an, warum steht sie auf keinem einzigen Typenschild eines Herstellers von E-Scootern und wie soll die Polizei sie jemals überprüfen wenn es in Österreich nicht einmal einen zertifizierten Prüfstand für die Messung der Leistung eines E-Scooters gibt? Weiters ist auch zu hinterfragen wie der Benutzer eines solchen Fahrzeuges jemals der Polizei nachweisen soll, dass sein Gerät legal ist und eine Leistung geringer 600 Watt nach UN-Regelung Nr. 85 hat wenn doch im Internet oder in der Anleitung eine weit höhere Spitzenleistung als 600 Watt angegeben wird?
Was ist UN-Regelung Nr. 85 (UN-R85) überhaupt?
Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme. Hier der Link zum Amtsblatt der Europäischen Union.
Einfach ausgedrückt geht es um ein Regelwerk der Europäischen Union zur einheitlichen Messung der Motorleistung für Verbrennungsmotore und elektrische Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung. Bestimmt wird in dieser Regelung wie die „höchste Nutzleistung“ und die „höchste 30-Minuten-Leistung“ korrekt zu messen sind. Grundsätzlich wird bei Elektroantrieben nur auf „Elektrofahrzeuge“ eingegangen und der Begriff E-Scooter oder Elektroscooter wird im kompletten Regelwerk nicht einmal genannt. Weiters wird von einer Genehmigung des Antriebssystems und einer Genehmigungsnummer für den jeweiligen Fahrzeugtyp laut einem Übereinkommen aus dem Jahr 1958 gesprochen.
Inwiefern in diesem Regelwerk überhaupt irgend ein Punkt auf die Leistungsmessung eines Elektroscooter zutreffend ist muss bitte bei den Experten des zuständigen Bundesministeriums hinterfragt werden. Die Regelung spricht eindeutig von Kraftfahrzeugen und ein Elektroscooter ist in Österreich kein Kraftfahrzeug sonder ein Fahrzeug wenn seine Leistung nicht größer als 600 Watt ist und er eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht übersteigt. Auch dient ein E-Scooter zum Stehen nicht der Personen- oder Güterbeförderung wie es in den Klassen M und N geregelt. Besonders die Güterbeförderung ist in Österreich bei E-Scootern ausdrücklich verboten! Weiters ist laut Ministerium mit EU Verordnung Nr. 168/2013 ein Elektroscooter zum Stehen von einer Typengenehmigung ausgeschlossen.
International dürfte dieses Regelwerk bei der Produktion von Elektromikromobilität nicht besonders ernst genommen werden, denn nahezu kein Hersteller testet seine Produkte nach dem UN-R85 Reglement (Ausgenommen Pure und ComScoot). Dieses wird, so wie von der EU gedacht, ausschließlich für den Test von Kraftfahrzeugen eingesetzt aber wie die Vergangenheit gezeigt hat nicht einmal hier von allen (deutschen) KFZ-Hersteller übernommen bzw. eingehalten (siehe Dieselskandal). Warum Österreich nun bei E-Scooter auf eine Leistungsangabe nach diesem Reglement besteht ist völlig unklar.
Derzeit sind uns nur zwei Hersteller von E-Scootern bekannt, die dem Kunden schriftlich bestätigen, dass ihre Fahrzeuge nach UN-R85 getestet wurden und somit in Österreich eine korrekte Leistung unter 600 Watt aufweisen:
–Comscoot (ein Produzent aus Österreich)
-Pure (ein Produzent aus England hinter dem der Vater von Formel 1 Fahrer Lando Norris steht)
Interessant ist bei diesen beiden Herstellern, dass die Leistungsangabe der UN Regelung Nr. 85 deutlich unter der angegebenen Spitzenleistung liegt. Beim Pure Air & Ultra Suspension werden aus 1.200 Watt Spitzenleistung nun in Österreich relevante 593 Watt laut StVO. D.h. die nach UN-R85 gemessene Leistung liegt scheinbar deutlich unter der angegebenen Spitzenleistung des Herstellers.
Was bedeutet dieser weitere Schritt unseres Gesetzgebers nun im Realbetrieb bei E-Scootern?
Einfach gesagt: Das Chaos wird noch größer obwohl dies eigentlich bei der bis zum 1.5.2026 geltenden Gesetzeslage für E-Scooter schon beeindruckend war.
Anstatt die Leistungsangabe bei Elektroscootern endlich so vernünftig wie z.B. in Deutschland mit 1.000 Watt zu regeln und ein sinnvolles Versicherungskennzeichen für alle Fahrzeuge ein zu führen muss jetzt eine Leistungsgrenze eingehalten werden, die keiner kennt, die nirgendwo angegeben sowie international von nahezu allen Herstellern ignoriert wird und die auch niemand in Österreich messen kann. Wie die Polizei nun die Maximalleistung von 600 Watt exekutieren möchte wird noch rätselhafter als zuvor, denn selbst wenn am Typenschild eines E-Scooters eine Spitzenleistung von 1.200 Watt steht, kann das Fahrzeug immer noch ein legaler E-Scooter in Österreich sein, da die nach UN-R85 gemessene Leistung bis zu 50% weniger oder vielleicht sogar noch geringer als die vom Hersteller angegebene Spitzenleistung sein. Hier wird es zu sehr interessanten Diskussionen mit der Exekutive und in weiterer Folge auch mit Gerichten kommen, denn weder der Benutzer noch die Gegenseite können einander beweisen, geschweige denn messen welche Leistung das Fahrzeug nun wirklich hat. Der einzige Prüfstand in Deutschland der das kann wird zum begehrten Ort von Sachverständigen aus Österreich werden wobei die korrekte Leistungsprüfung eines E-Scooters leider schnell einmal fünfstellig werden kann.
Veröffentlicht am 12.9.2026
