Was ist in Österreich nach der 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung bei E-Bike, Elektroscooter zum Stehen oder Sitzen, elektrischem Einrad, elektrischem Skateboard, E-Moped, elektrischem Seniorenmobil, Lastenfahrrad & Co nun seit 1.5.2026 wirklich erlaubt oder verboten?
Nachdem sich bei uns im FunShop die Anfragen überhäufen, welches Fahrzeug nun nach der aktuellen Novelle der StVO welchen rechtlichen Anforderungen entsprechen muss und im öffentlichen Raum von wem wo unter welchen Voraussetzungen benutzt werden darf versuchen wir hier eine im Gegensatz zu KI-Systemen und anderen verwirrenden Webseiten bzw. dubiosen Onlineshops eine korrekte Übersicht über die aktuelle Rechtslage von Elektromikromobiltät in Österreich zu geben:
Einspurige Elektroscooter zum Stehen:
- Rechtliche Einstufung: Eigene neue Fahrzeuggruppe
- Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
- Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
- Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
- Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
- Helmpflicht: Bis 16 Jahre
- Ausstattung: Blinker an den Lenkerenden, Reflektoren, Klingel
- Alkohol: 0,5 Promille
- Einschränkungen: Nur eine Person und kein Transport erlaubt (Ausnahme Rucksack am Rücken)
Anmerkung: Hier fällt besonders die neue Blinkerpflicht am Lenkerende auf, die eine Umrüstung ALLER bestehenden Elektroscooter vorschreibt sowie das neue Transportverbot. Jeder Korb, Anhänger etc. ist verboten! Achten sie beim Kauf eines neuen E-Scooters auch unbedingt auf die angegebene Leistung. Wird am Typenschild oder auf der Webseite des Herstellers irgendwo ein Wert über 600 Watt angegeben ist das Gerät in Österreich immer ein E-Moped und muss zugelassen werden. Viele Anbieter ignorieren die Gesetzeslage in Österreich völlig und verkaufen ihnen ein Fahrzeug mit zu hoher Leistung, das dann aufgrund fehlender COC Papiere nicht einmal zugelassen werden kann.
Einspurige Elektroscooter zum Sitzen:
- Rechtliche Einstufung: ALLE Fahrzeuge werden ab 1.10.2026 zum E-Moped L1e-B und benötigen eine Zulassung und ein Kennzeichen!
- Erlaubte Verwendung: Fahrbahn
- Geschwindigkeit: Maximal 45 km/h
- Leistung: Maximal 4.000 Watt Nenndauerleistung
- Mindestalter: Ab 15 Jahren (Führerscheinpflicht)
- Helmpflicht: Ja
- Ausstattung: Wie Motorrad
- Alkohol: 0,5 Promille
Anmerkung: Dies ist die Gruppe der BenutzerInnen die das Gesetz mit voller Härte trifft den JEDER zweirädriger Elektoscooter zum Sitzen benötigt ab 1.10.2026 eine Nummerntafel und darf nur noch mit Helm- und Führerscheinpflicht auf der Straße bewegt werden. Das betrifft nicht nur Foodora-Fahrer & Co sondern auch jeden kleinen und leistungsschwachen einspurigen Elektroscooter mit dem ältere oder gehbeeinträchtigte Menschen z.B. zum Einkaufen fahren.
Mehrspurige Elektroscooter zum Sitzen oder Stehen:
- Rechtliche Einstufung: Fahrrad
- Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
- Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
- Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
- Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
- Helmpflicht: Bis 14 Jahre
- Ausstattung: Reflektoren, Klingel
- Alkohol: 0,8 Promille
Elektrisches Einrad und elektrisches Skate- bzw. Longboard:
- Rechtliche Einstufung: Fahrzeugähnliches Spielzeug
- Erlaubte Verwendung: Gehsteig, Fußgängerzone, Wohnstraße
- Geschwindigkeit: Maximal 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit)
Elektrische Rollstühle:
- Rechtliche Einstufung: Gleichgestellt mit Fußgänger
- Erlaubte Verwendung: Gehsteig (Fahrbahn wir ein Fußgänger)
- Geschwindigkeit: Maximal 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit)
Mehrspurige elektrische Seniorenfahrzeuge und Mobilitätshilfen:
- Rechtliche Einstufung: Rechtliche Einstufung:Fahrrad
- Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
- Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
- Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
- Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
- Helmpflicht: Bis 14 Jahre
- Ausstattung: Reflektoren, Klingel
- Alkohol: 0,8 Promille
Anmerkung: Da diese Fahrzeuge rechtlich einem Fahrrad entsprechen gilt auch die Grenze von 0,8 Promille und es kann bei Überschreitung wenn vorhanden auch der Führerschein entzogen werden.
Mehrspurige elektrische Lastenfahrräder:
- Rechtliche Einstufung: Fahrrad
- Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
- Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
- Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
- Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
- Helmpflicht: Bis 14 Jahre
- Ausstattung: Reflektoren, Klingel
- Alkohol: 0,8 Promille
- Einschränkungen: Ab einer Fahrzeugbreite größer 1m ist nur noch die Benutzung der Fahrbahn erlaubt
Veröffentlich am 14.6.2026
