Rechtslage 2026 bei Elektromikromobilität in Österreich

Was ist in Österreich nach der 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung bei E-Bike, Elektroscooter zum Stehen oder Sitzen, elektrischem Einrad, elektrischem Skateboard, E-Moped, elektrischem Seniorenmobil, Lastenfahrrad & Co nun seit 1.5.2026 wirklich erlaubt oder verboten?

Nachdem sich bei uns im FunShop die Anfragen überhäufen, welches Fahrzeug nun nach der aktuellen Novelle der StVO welchen rechtlichen Anforderungen entsprechen muss und im öffentlichen Raum von wem wo unter welchen Voraussetzungen benutzt werden darf versuchen wir hier eine im Gegensatz zu KI-Systemen und anderen verwirrenden Webseiten bzw. dubiosen Onlineshops eine korrekte Übersicht über die aktuelle Rechtslage von Elektromikromobiltät in Österreich zu geben die auch nach dem 1.10.2026 gültig ist:

Einspurige Elektroscooter zum Stehen:

  • Rechtliche Einstufung: Eigene neue Fahrzeuggruppe
  • Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
  • Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
  • Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung nach UN-R85
  • Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
  • Helmpflicht: Bis 16 Jahre
  • Ausstattung: Blinker an den Lenkerenden, Reflektoren, Klingel, Licht
  • Alkohol: 0,5 Promille
  • Einschränkungen: Nur eine Person und kein Transport von Taschen etc. erlaubt (Ausnahme Rucksack am Rücken)

Anmerkung: Hier fällt besonders die neue Blinkerpflicht am Lenkerende auf, die eine Umrüstung ALLER bestehenden Elektroscooter vorschreibt sowie das neue Transportverbot. Jeder Korb, Anhänger etc. ist verboten! Achten sie beim Kauf eines neuen E-Scooters auch unbedingt auf die angegebene Leistung. Wird am Typenschild oder auf der Webseite des Herstellers irgendwo ein Wert über 600 Watt angegeben ist das Gerät in Österreich immer zulassungspflichtig. Dies ist aber bei einem E-Scooter zum Stehen überhaupt nicht möglich in unserem Land, da eine Elektroscooter ein Fahrzeug aber kein Kraftfahrzeug ist. Viele Hersteller und Anbieter ignorieren die Gesetzeslage in Österreich völlig und verkaufen ihnen ein Fahrzeug mit zu hoher Leistung, das dann illegal ist.

ALLE Einspurige Elektroscooter zum Sitzen ohne Pedale:

  • Rechtliche Einstufung: ALLE bisherigen Fahrzeuge ohne Zulassungspflicht sind seit 1.5.2026 (Übergangsfrist bis 1.10.2026) ein E-Moped L1-eB und benötigen eine Zulassung und ein Kennzeichen!
  • Erlaubte Verwendung: Fahrbahn
  • Geschwindigkeit: Maximal 45 km/h
  • Leistung: Maximal  4.000 Watt Nenndauerleistung
  • Mindestalter: Ab 15 Jahren (Führerscheinpflicht)
  • Helmpflicht: Ja
  • Ausstattung: Wie Motorrad
  • Alkohol: 0,5 Promille

Anmerkung: Dies ist die Gruppe der BenutzerInnen die das Gesetz mit voller Härte trifft den JEDER zweirädrige Elektoscooter zum Sitzen benötigt ab 1.10.2026 eine Nummerntafel und darf nur noch zugelassen mit Helm- und Führerscheinpflicht auf der Straße bewegt werden. Natürlich muss er auch versichert werden und benötigt plötzlich auch eine §57a Überprüfung, die nur in einer KFZ-Werkstatt durchgeführt werden darf. Das betrifft nicht nur, wie von den Medien angegeben, 5.000 Foodora-Fahrer & Co sondern auch zigtausende andere kleine und leistungsschwache einspurige Elektroscooter mit Sitz, die bis jetzt ein Fahrrad waren und mit denen z.B. ältere oder gehbeeinträchtigte Menschen noch mobil sein konnten. Für viele dieser Fahrzeuge gibt es überhaupt keine COC-Papiere, die eine Anmeldung ermöglichen würde und sie enden somit ab 1.10.2026 als Sondermüll.

Mehrspurige Elektroscooter zum Sitzen oder Stehen:

  • Rechtliche Einstufung: Fahrrad
  • Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
  • Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
  • Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
  • Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
  • Helmpflicht: Bis 14 Jahre
  • Ausstattung: Reflektoren, Klingel (Licht wenn es die Sichverhältnisse erfordern)
  • Alkohol: 0,8 Promille

Elektrisches Einrad, elektrisches Skate- bzw. Longboard, Hoverboard, Mini-Segway:

  • Rechtliche Einstufung: Fahrzeugähnliches Spielzeug
  • Erlaubte Verwendung: Gehsteig, Fußgängerzone, Wohnstraße
  • Geschwindigkeit: Maximal 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit)

Elektrische Rollstühle:

  • Rechtliche Einstufung: Gleichgestellt mit Fußgänger
  • Erlaubte Verwendung: Gehsteig (Fahrbahn wir ein Fußgänger)
  • Geschwindigkeit: Maximal 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit)

Mehrspurige elektrische Seniorenfahrzeuge und Mobilitätshilfen:

  • Rechtliche Einstufung: Fahrrad
  • Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
  • Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
  • Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
  • Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
  • Helmpflicht: Bis 14 Jahre
  • Ausstattung: Reflektoren, Klingel (Licht wenn es die Sichverhältnisse erfordern)
  • Alkohol: 0,8 Promille

Anmerkung: Achtung! Die meisten Fahrzeuge aus dem Ausland haben 1.000 Watt, werden einfach über Onlineshops oder Händler ohne Fachwissen verkauft und entsprechen damit in Österreich einem E-Moped. Viele Pensionisten sind damit in Österreich illegal unterwegs ohne es zu wissen da das Fahrzeug nicht angemeldet wird. Es gibt dann auch keinen Versicherungsschutz denn man fährt ein E-Moped ohne Nummerntafel!

Fahrzeuge mit maximal 600 Watt entsprechen rechtlich einem Fahrrad, damit gilt auch die Grenze von 0,8 Promille und es kann bei Überschreitung wenn vorhanden auch der Führerschein entzogen werden.

Mehrspurige elektrische Lastenfahrräder:

  • Rechtliche Einstufung: Fahrrad
  • Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
  • Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
  • Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
  • Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
  • Helmpflicht: Bis 14 Jahre
  • Ausstattung: Reflektoren, Klingel (Licht wenn es die Sichverhältnisse erfordern)
  • Alkohol: 0,8 Promille
  • Einschränkungen: Ab einer Fahrzeugbreite größer 1m ist nur noch die Benutzung der Fahrbahn erlaubt

E-Bike:

  • Rechtliche Einstufung: Fahrrad
  • Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
  • Geschwindigkeit: Tretunterstützung bis 25 km/h ansonsten den Verkehrsregeln entsprechend
  • Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
  • Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
  • Helmpflicht: Bis 14 Jahre
  • Ausstattung: Reflektoren, Klingel (Licht wenn es die Sichverhältnisse erfordern)
  • Alkohol: 0,8 Promille

Segway:

  • Rechtliche Einstufung: Fahrrad
  • Erlaubte Verwendung: Radweg und Fahrbahn
  • Geschwindigkeit: Bauartgeschwindigkeit max. 25 km/h
  • Leistung: Max. 250 Watt Nenndauerleistung, 600 Watt Maximalleistung
  • Mindestalter: Ab 12 Jahren (Mit Fahrradausweis ab 10 Jahren)
  • Helmpflicht: Bis 14 Jahre
  • Ausstattung: Haltestange, Reflektoren, Klingel (Licht wenn es die Sichverhältnisse erfordern)
  • Alkohol: 0,8 Promille

Anmerkung: Die Leistung von Segways hat noch nie den gesetzlichen Anforderungen in Österreich entsprochen und zwei getrennte Bremssystem gibt es natürlich auch nicht – trotzdem dürfen sie scheinbar aus geschichtlichen Gründen wie ein Fahrrad in unserem Land verwendet werden.

Veröffentlich am 14.6.2026
Aktualisiert am 29.9.2026